1. Geltungsbereich
1.1. Sofern nicht abweichend einzelvertraglich vereinbart, gelten diese allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) für alle Verträge über Lieferungen und Leistungen (im Folgenden als „Lieferung“, „Auftragsbestätigung“ oder „Vereinbarung“ bezeichnet) zwischen dem Auftraggeber (auch „Besteller“ oder „Käufer“ genannt) und HEINRICHS + Co GmbH, nachstehend HEINRICHS genannt. Auftragnehmer sind Unternehmen i.S.d. §310 Abs. 1 BGB als Kunden. Verträge in der Verhandlungsphase sind von diesen AGB eingeschlossen, sowie Angebote, welche HEINRICHS dem Auftraggeber unterbreitet. Bei weiteren Verträgen mit demselben Besteller gelten diese AGB auch dann, wenn nicht auf sie hingewiesen wird.
1.2. HEINRICHS schließt ausdrücklich Einkaufs- und Ausschreibungsbedingungen oder andere allgemeine Bedingungen des Auftraggebers aus. Abweichungen von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch den Auftraggeber sind nur insofern und insoweit bindend, wie HEINRICHS hierzu schriftlich ihr ausdrückliches Einverständnis erklärt hat.
1.3. Unsere AGB gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen des Bestellers die Lieferungen an den Besteller vorbehaltlos ausführen.
1.4. Ferner gelten für Montagen und Inbetriebnahmen der Kaufsache, soweit nicht mit dem Auftraggeber besonders vereinbart, hierfür ergänzend unsere Besonderen Montage- und Inbetriebnahmebedingungen. (link einfügen)
2. Angebote und Vertragsschluss
2.1. Angaben und Zeichnungen in Prospekten u. ä. Werbeunterlagen sind nicht verbindlich und können von uns jederzeit ohne vorherige Ankündigung geändert werden. Maßgeblich sind ausschließlich die Angaben in unseren schriftlichen Angeboten.
2.2. Unsere Angebote sind freibleibend. Der Vertragsschluss erfolgt erst durch unsere schriftliche Bestätigung des Auftrags; nicht in Schriftform erfolgte Ergänzungen oder Nachträge werden nur mit unserer schriftlichen Bestätigung verbindlich.
2.3. Sobald wir einen Auftrag angenommen und bestätigt haben, können Bitten des Kunden hinsichtlich (1.) Stornierung des Auftrages oder (2.) Aufschub bzw. Änderung der Liefertermine nicht mehr berücksichtigt werden. Ausnahmen zu dieser Regelung bedürfen der schriftlichen Genehmigung unserer Geschäftsleitung. Andere Mitarbeiter oder Vertreter unseres Unternehmens sind nicht befugt, Stornierungen zu akzeptieren oder einem Lieferaufschub bzw. einer Änderung der Liefertermine zuzustimmen.
2.4. Wir behalten uns an allen Angeboten und sonstigen Unterlagen – auch solchen in elektronischer Form – sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen ohne unsere Zustimmung weder vervielfältigt, verwertet, noch Dritten zugänglich gemacht werden und sind nach Abwicklung des Vertrages bzw. bei Scheitern der Vertragsverhandlungen unaufgefordert an uns zurückzugeben.
3. Preise und Bezahlung
3.1. Alle Preise verstehen sich ab Werk ausschließlich Verpackungs-, Versand- und Versicherungskosten zuzüglich der jeweils gültigen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungsbeträge sind grundsätzlich innerhalb von 30 Tagen ohne jeden Abzug ab Rechnungsdatum zahlbar. Entscheidend ist der Zeitpunkt des Geldeingangs bzw. der vorbehaltlosen Gutschrift. Falls der Kunde in Zahlungsverzug gerät, können wir Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz der Deutschen Bundesbank verlangen. Unsere anderen oder zusätzlichen Rechte bleiben dadurch unberührt. Reparaturen und Ersatzteile sind grundsätzlich gegen Nachnahme und ohne jeden Abzug zahlbar.
3.2. Wenn wir es für erforderlich halten, bezüglich eines Kunden einen Rechtsanwalt oder Vertreter einzuschalten, um überfällige Forderungen einzuziehen, hat der Kunde alle Kosten dieses Inkassos einschließlich angemessener Anwaltskosten zu zahlen.
3.3. Wenn sich nach Vertragsschluss die Vermögenslage oder die Zahlungsfähigkeit des Bestellers wesentlich verschlechtert oder uns eine früher eingetretene Verschlechterung bekannt wird oder wenn der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen uns gegenüber nicht nachkommt, behalten wir uns vor, Zahlungen vor Eintritt des vereinbarten Zahlungstermins zu verlangen, die Lieferung noch nicht gezahlter Ware von angemessener Sicherheitsleistung, ersatzweise Vorauszahlung, abhängig zu machen. Werden innerhalb einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist weder Vorauszahlungen noch Sicherheitsleistungen erbracht, so sind wir zum Rücktritt nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften berechtigt.
3.4. Ein etwaiges gesetzliches Aufrechnungsrecht steht dem Besteller nur in Ansehung unbestrittener, rechtskräftig festgestellter oder entscheidungsreifer Forderungen zu. Ein etwaiges gesetzliches Zurückbehaltungs- oder Leistungsverweigerungsrecht, beispielsweise wegen Mängeln der Sache, steht dem Besteller nur in Ansehung solcher unbestrittener, rechtskräftig festgestellten oder entscheidungsreifen Forderungen zu, die aus demselben Vertragsverhältnis mit uns stammen.
4. Lieferung und Gefahrenübergang
4.1. Lieferfristen sind nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung verbindlich. Unsere Leistungsverpflichtung steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung. Verzögerungen der Lieferung infolge höherer Gewalt oder sonstiger von uns nicht zu vertretender Umstände führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfristen. Teillieferungen sind zulässig, es sei denn, diese sind erkennbar für den Kunden ohne Interesse oder nicht zumutbar. Uns steht in diesem Fall der auf die Teillieferung entfallende Vertragspreis zu.
4.2. Wenn Lieferfristen nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet wurden, tritt ein Lieferverzug unsererseits frühestens sechs Wochen nach Ablauf der Lieferfrist nach schriftlicher Mahnung des Kunden ein.
4.3. Auf Schadenersatz wegen Lieferverzugs haften wir gemäß den Regelungen in Nr. 5 dieser AGB. Im Übrigen haften wir im Fall des Lieferverzugs für jede vollendete Woche im Rahmen einer pauschalen Verzugsentschädigung in Höhe von höchstens 0,5 Prozent pro Woche der verspäteten Lieferung, maximal jedoch nicht mehr als 3 Prozent des Liefervertrags.
4.4. Der Versand erfolgt nach Incoterms 2010, soweit nicht anders vereinbart „ab Werk“ (EXW) – unverpackt – auf Rechnung und Gefahr des Bestellers. Uns bleibt die Wahl der Versandart nach billigem Ermessen vorbehalten. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware an den Spediteur, Frachtführer oder sonstigen Transportbeauftragten auf den Besteller über; dies gilt auch bei Teillieferungen und auch dann, wenn die Ware durch uns selbst ausgeliefert wird. Verzögert sich die Übergabe aus vom Besteller zu vertretenden Gründen, so geht die Gefahr mit Meldung der Versandbereitschaft an den Besteller auf diesen über. Eine Transportversicherung wird nur auf besonderen Wunsch des Bestellers und auf dessen Kosten abgeschlossen.
5. Mängelhaftung
5.1. Gewährleistungsansprüche des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377 HGB ordnungsgemäß nachgekommen ist. Offensichtliche Mängel sind spätestens innerhalb von einer Woche nach Ablieferung der Ware, sonstige Mängel spätestens innerhalb von einer Woche nach ihrer Entdeckung schriftlich anzuzeigen. Wenn der Kunde eine solche Anzeige unterlässt, gelten die gelieferten Waren als genehmigt und den Bedingungen des Kaufvertrages entsprechend.
5.2. Die beanstandete Ware bzw. deren beanstandete Teile sind uns auf unser Verlangen und auf unsere Kosten zur Prüfung zurückzusenden. Erweist sich die Mängelanzeige als unberechtigt, steht uns ein entsprechender Schadensersatzanspruch zu.
5.3. Ausgetauschte Teile gehen in unser Eigentum über und sind uns auszuhändigen; weitergehende Ansprüche, z. B. auf Wertersatz, bleiben unberührt.
5.4. Etwaige Ansprüche des Bestellers wegen eines Mangels sind auf das Recht auf Nacherfüllung beschränkt. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Beseitigung des Mangels oder durch Lieferung einer mangelfreien Sache. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern, wobei der Käufer jedoch nur dann vom Vertrag zurücktreten kann, wenn er zugleich durch diesen Mangel zu einer Kaufpreisminderung von mehr als 15% berechtigt wäre. Bei Teilleistungen ist der Rücktritt auf den mit einem Mangel behafteten Teil beschränkt.
5.5. Ansprüche des Bestellers wegen Mängeln verjähren in einem Jahr beginnend mit dem Gefahrenübergang der Sache. Dies gilt nicht (1) bei Vorsatz oder bei arglistigem Verschweigen des Mangels, (2) bei abweichendem Inhalt einer von uns gem. § 443 BGB übernommenen Garantie sowie (3) bei einer Sache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk verwendet worden ist und die Mangelhaftigkeit des Bauwerks verursacht hat. Aus einer von uns eingeräumten Garantie können Ansprüche des Käufers jedoch nur dann geltend gemacht werden, wenn dieser sämtliche vereinbarten und dokumentierten Wartungsobliegenheiten und sonstigen Verpflichtungen aus den Garantiebedingungen erfüllt hat.
5.6. Die in Nr. 5.5 dieser AGB genannte einjährige Verjährungsfrist gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen wegen Mängeln, wenn der Schaden auf grobem Verschulden unserer gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten beruht. Sie gilt auch dann nicht, wenn es sich um Personenschäden handelt oder wir aus unerlaubter Handlung haften. Die einjährige Verjährungsfrist für Mängelrechte findet weiterhin keine Anwendung auf Mängel, die in einem dinglichen Recht oder einem sonst im Grundbuch eingetragenen Recht eines Dritten bestehen; in diesen Fällen beträgt die Verjährungsfrist vielmehr drei Jahre. Die gesetzlichen Bestimmungen über die Verjährung etwaiger Rückgriffsansprüche gem. § 479 BGB sowie über die Verjährungs- und Ausschlussfristen nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
5.7. Soweit wir nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen – gleichgültig aus welchem Rechtsgrund – wegen eines Mangels zum Schadensersatz verpflichtet sind, ist diese Schadensersatzverpflichtung nach Maßgabe der Regelungen der Nr.7 dieser AGB beschränkt.
5.8. Eine Mängelhaftung nach Nr 5 dieser AGB besteht nur, wenn der auslösende Sachmangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrenübergangs vorlag. Mangelansprüche sind daher insbesondere ausgeschlossen für Mängel, Schäden oder Verluste durch unsachgemäße oder mangelhafte Wartung durch den Kunden; unbefugte Veränderungen oder Missbrauch; Betrieb unter anderen als den für das Produkt vorgeschriebenen Umgebungs- und Betriebsbedingungen; Verwendung von Materialen in nicht zugelassenen Qualitäten oder Quantitäten; Einbau oder Verwendung von nicht von uns genehmigten Werkzeugen, Zusatz- oder Ersatzteilen; oder durch unsachgemäße Standortvorbereitung oder -wartung. Für Mängel wird daher auch dann keine Haftung übernommen, sofern diese durch ungeeigneten oder unsachgemäßen Umgang und/oder mangelhafte Installation oder Inbetriebnahme durch den Kunden oder nicht von uns beauftragte oder ermächtigte Dritte, natürlichen Verschleiß, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, ungeeignete Ausrüstung, Austausch von Materialien, fehlerhafte Montage oder chemische, elektromechanische oder elektrische Einwirkungen verursacht wurden. Ebenfalls von Mängelansprüchen ausgeschlossen sind Veränderungen an den Produkten oder unfachmännische Reparaturen der Produkte, die der Kunde oder vom Kunden dazu ermächtigte Dritte zu vertreten haben.
5.9. Mitgelieferte Zeichnungen sind unverbindlich. Wir übernehmen keine Gewähr für die Aktualität, Korrektheit, Vollständigkeit oder Qualität der bereitgestellten Zeichnungen. Der Kunde hat selbst die von uns bereitgestellten Zeichnungen auf die Verwendbarkeit für sein individuelles Vorhaben zu prüfen. Ein eventueller Anpassungsbedarf ist uns gegenüber anzuzeigen.
5.10. Die Nacherfüllung wird ohne Anerkennung einer Rechtspflicht durchgeführt und führt nicht zu einem Neubeginn der Verjährungsfrist. Dies gilt auch, wenn bei der Beseitigung eines Mangels Ersatzteile eingebaut wurden.
5.11. Wenn gebrauchte Gegenstände (einschließlich Vorführgeräte) Gegenstand des Vertrages sind, ist vorbehaltlich der Haftung nach Nr. 7 dieser AGB jegliche Haftung für Mängel ausgeschlossen, sofern wir nicht arglistig getäuscht oder eine abweichende Garantie übernommen haben. Nr. 5.5 S.3 dieser AGB gilt entsprechend.
6. Eigentumsvorbehalt
6.1. Die von uns gelieferten Waren (im folgenden auch „Vorbehaltsware“) bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher, auch künftiger Forderungen gegen den Besteller – einschließlich etwaiger Saldoforderungen bei laufender Rechnung – unser Eigentum.
6.2. Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang und unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen zu verarbeiten oder zu verkaufen. Diese Berechtigung kann von uns jederzeit widerrufen werden.
6.3. Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Bestellers die uns zustehenden Sicherheiten freizugeben, soweit der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernde Gesamtforderung um mehr als 20 Prozent übersteigt. Uns steht das Recht zur Auswahl der freizugebenden Sicherheiten zu.
6.4. Vorbehaltsware darf ausschließlich im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr und nur unter Eigentumsvorbehalt weiterveräußert werden. Der Besteller ist verpflichtet, sicherzustellen, dass die Forderungen aus solchen Weiterveräußerungsgeschäften nach Maßgabe von Nr. 6.5 und Nr. 6.6 dieser AGB auf uns übertragen werden können.
6.5. Die Forderungen des Käufers aus einer Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits jetzt an uns abgetreten. Sie dienen in demselben Umfang zu unserer Sicherung wie die Vorbehaltsware. Veräußert der Besteller die Vorbehaltsware zusammen mit anderer, nicht von uns gelieferter Ware, so gilt die Abtretung der Forderung nur in Höhe des Rechnungsendbetrages, der sich aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ergibt.
6.6. Nimmt der Besteller Forderungen aus der Weiterveräußerung von Vorbehaltsware in ein mit seinen Abnehmern bestehendes Kontokorrentverhältnis auf, so tritt er einen zu seinen Gunsten sich ergebenden anerkannten oder Schlusssaldo bereits jetzt in Höhe des Betrages an uns ab, der dem Gesamtbetrag der in das Kontokorrentverhältnis eingestellten Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware entspricht.
6.7. Der Besteller ist ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt. Eine Abtretung der Forderungen aus der Weiterveräußerung an Dritte, auch im Rahmen eines echten Factoring-Vertrages, ist dem Besteller nicht gestattet.
6.8. Die Ermächtigung zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gemäß Nr.6.4 dieser AGB und die Ermächtigung zur Einziehung der an uns abgetretenen Forderungen gemäß Nr.6.7 dieser AGB kann bei Zahlungsverzug oder Zahlungseinstellung des Bestellers sowie im Fall eines Antrags auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder in sonstigen Fällen beeinträchtigter Kredit- und Vertrauenswürdigkeit des Bestellers durch uns widerrufen werden. Im Falle des Widerrufs der Weiterveräußerungs- bzw. Einziehungsermächtigung ist der Besteller verpflichtet, seine Abnehmer von der Forderungsabtretung an uns unverzüglich zu unterrichten und uns alle zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu überlassen. Außerdem ist er in diesem Falle verpflichtet, etwaige Sicherheiten, die ihm für Abnehmerforderungen zustehen, an uns herauszugeben bzw. zu übertragen.
6.9. Der Besteller hat uns Pfändungen oder sonstige rechtliche oder tatsächliche Beeinträchtigungen oder Gefährdungen der Vorbehaltsware oder der uns zustehenden, sonstigen Sicherheiten unverzüglich mitzuteilen.
6.10. Der Besteller verpflichtet sich, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Besteller auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Bestellers ausreichend gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden zum Neuwert zu versichern.
6.11. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir nach Setzung einer angemessenen Frist berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Vorbehaltsware durch uns liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, wir hätten dies ausdrücklich schriftlich erklärt. Wir sind nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.12. Zur Durchführung dieser Maßnahmen wie auch zu einer allgemeinen Besichtigung der Vorbehaltsware bzw. neuen Sache hat der Besteller unseren Beauftragten jederzeit Zutritt zu gewähren.
7. Schadenersatz
7.1. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Besteller Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, beruhen. Soweit uns keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.2. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern wir schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzen; in diesem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
7.3. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.
7.4. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung ausgeschlossen.
7.5. Die in Nr.7 dieser AGB genannten Haftungsbeschränkungen gelten gegenüber dem Besteller auch für eine etwaige Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, leitenden Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
8. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
8.1. Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist unser Sitz in Ingelheim.
8.2. Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar und mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten, und zwar auch für Klagen im Wechsel- und Scheckprozess ist Mainz. Wir bleiben jedoch berechtigt, den Besteller am zuständigen Gericht seines Sitzes zu verklagen.
8.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
8.4. Forderungen und Rechte aus Verträgen mit uns dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung abgetreten werden.
8.5. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Unwirksamkeit auf die betreffende Bestimmung begrenzt. Die Parteien sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Bestimmung auf rechtmäßige Weise so nahe wie möglich kommt. Dies gilt auch für eventuelle Vertragslücken.